Erzeuger bestimmter Abfälle müssen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen erstellen.
Sie sind davon betroffen, wenn in Ihrem Betrieb
- mehr als 2000 kg/a besonders überwachungsbedürftige Abfälle
- mehr als 2000 t/a überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel
anfallen.
Betroffen sind zunächst nur die genannten Abfallerzeuger, nicht jedoch spätere Besitzer der Abfälle oder mit der Erfassung und dem Transport beauftragte Dritte. Die Definition des Abfallerzeugers kann sich daher auch auf solche Sekundärrohstoff- und Entsorgungsunternehmen ausdehnen.
Auch als Drittbeauftragte, denen die Pflichten des Gesetzes übertragen werden sollen, müssen zur Darlegung der Voraussetzung nach § 16 Abs. 2 des KrW/AbfG ein Abfallwirtschaftskonzept vorlegen.
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